Kinderbeistände sorgen dafür, dass die Wünsche und Interessen des Kindes vor Gericht und anderen Behörden gehört werden.
Tätigkeitsfeld
In einem Obsorgegerichtsverfahren können auch auf die Kinder „stürmische Zeiten“ zukommen. Jedes Kind hat das Recht dem Gericht frei seine Meinung zu sagen. Zu diesem Zweck und als tatkräftige Unterstützung in diesen schweren Zeiten werden den Kindern deshalb sogenannte Kinderbeistände zur Seite gestellt. Kinderbeistände sind unabhängige und qualifizierte Vertrauenspersonen, die fachmännisch geschult sind und über viel Erfahrung in der Arbeit mit Kindern verfügen.
Weiterführende Informationen für:
- Eltern (deutsch, englisch, serbisch, türkisch, ungarisch)
- Jugendliche (deutsch, englisch, serbisch, türkisch, ungarisch)
- Kinder (deutsch, englisch, serbisch, türkisch, ungarisch)
Wann werden Kinderbeistände bestellt?
Wenn das Pflegschaftsgericht über Obsorge oder Kontaktrecht entscheidet, ist es verpflichtet, das Wohlbefinden des Kindes und seine Wünsche und Zukunftsvorstellungen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Neben dem Gerichtsverfahren kommen auf die Kinder weitere Pflichttermine zu – manchmal müssen sie mit dem Jugendamt und / oder auch einem Gutachter sprechen. All das bringt für die Kinder zusätzliche psychische und seelische Belastungen. Um diese möglichst gering zu halten, wird in den meisten Obsorgegerichtsverfahren für das Kind ein Kinderbeistand bestellt.
Die JBA führt eine Liste qualifizierter Kinderbeistände und macht dem zuständigen Gericht auf Anforderung einen konkreten Kinderbeistand namhaft. Die Bestellung des Kinderbeistands erfolgt anschließend durch das zuständige Gericht selbst.
Welche Aufgaben hat ein Kinderbeistand?
Die Aufgabe des Kinderbeistands ist ein Vertrauensverhältnis mit dem Kind aufzubauen und dafür zu sorgen, dass die Wünsche und Interessen des Kindes vor dem Gericht und anderen Behörden gehört werden. Gemeinsam mit dem Kind wird erarbeitet, was es dem Gericht und den Eltern mitteilen möchte. In diesem „geschützten“ Rahmen kann das Kind auch von Schuldgefühlen und einem eventuellen Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern entlastet werden. Es kann somit zur Situation Stellung beziehen, ohne unmittelbare Auswirkungen zu befürchten.
Auch wenn die Wünsche des Kindes nicht immer umgesetzt werden können, so ist es für die Kinder oft von großer Bedeutung, dass sie auch gehört werden. Oftmals ist es danach auch für die Eltern möglich, die Situation aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten.
Der Kinderbeistand informiert das Kind ebenfalls laufend über den aktuellen Stand des Gerichtsverfahrens. Der Kinderbeistand tritt ausschließlich als parteilicher Vertreter der Kindesinteressen auf und ist gegenüber Dritten zur strengen Verschwiegenheit verpflichtet. Die Inhalte der Gespräche mit dem Kind werden somit nur mit Einverständnis des Kindes weitergegeben.
Infos für Bewerberinnen und Bewerber
Die nächste Bewerbungsmöglichkeit gibt es voraussichtlich im Dezember 2024.
Aufnahmeerfordernisse
Quellenberufe und Erfahrung lt. §104a Abs.1 Außerstreitgesetz
- Sämtliche namhaft gemachte Kinderbeistände müssen über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie oder Fachhochschule für Sozialarbeit, an einer Fachhochschule oder Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, über ein abgeschlossenes Studium der Pädagogik, Bildungswissenschaften oder Psychologie, über eine abgeschlossene Ausbildung zum Psychotherapeuten, Klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen oder psychoanalytisch-pädagogischen Erziehungsberater oder eine vergleichbare hochwertige Ausbildung (so genannte Quellenberufe) verfügen.
- Darüber hinaus müssen sie eine einschlägige Berufserfahrung in einem psychosozialen Beruf aufweisen. Im Besonderen müssen sie über eine mehrjährige berufliche Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen unterschiedlicher Altersstufen und mit Scheidungsfamilien verfügen sowie mit dem Forschungsstand über die Belastung von Kindern durch Trennung bzw. Scheidung (Trennungsdynamik) vertraut sein (so genannte Grundqualifikationen).
- Sie müssen sich weiter durch die Absolvierung eines einheitlichen Curriculums Zusatzqualifikationen und Spezialkenntnisse, insbesondere in den Bereichen Familien-, Jugendwohlfahrts- und Verfahrensrecht (Grundlagen), Kommunikation (insbesondere mit Kindern) und Krisenmanagement/konstruktive Konfliktlösung, aneignen.
- Schließlich müssen sie sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortbilden und dies der JBA nachweisen.
Fortbildung
- Positiv abgeschlossenes Bewerbungsgespräch
- Fortbildungscurriculum (basierend auf einem psychoanalytisch-pädagogischen Konzept) für Kinderbeistände im Ausmaß von sieben Tagen (nur für zugelassene Kandidatinnen und Kandidaten). Die Kosten des Curriculums sind vom Kandidaten selbst zu tragen (EUR 850,00).
- Abschluss: Kontrollfall und Verfassung der schriftlichen Falldarstellung.
Nächstes Fortbildungsmodul findet vom 26.09.2025 – 28.09.2025 (1.Teil) und vom 17.10.2025 – 20.10.2025 (2.Teil) statt.
Vertragliche Eckpunkte
- Entlohnung auf Werkvertragsbasis (Stundensatz EUR 80,00 inkl. MwSt.)
- Verrechenbar sind ausschließlich Leistungen laut Leistungskatalog (Gespräch mit Kind, Gespräch mit Eltern, Teilnahme bei Verhandlungen, Aktenstudium, Begleitung zum Kinder und Jugendhilfeträger, zur Familien- und Jugendgerichtshilfe, zum Gutachter, Gespräche mit Richter).
Nicht verrechenbar sind Fahrzeit und Fahrtkosten, Teilnahme an den Supervisionsgruppen und Fachtagungen! - Verschwiegenheitspflicht
- Laufende facheinschlägige Fortbildungen von mindestens 50 Stunden in 5 Jahren ist verpflichtend nachzuweisen.
- Laufende Supervision: pro (betreuten) Fall verpflichtende Teilnahme an einer fachspezifischen Gruppensupervision, die von der JBA organisiert und unentgeltlich angeboten wird.
Einmal jährlich organisiert die JBA ein bundesweites Zusammentreffen aller als Kinderbeistand tätigen Personen, das den Meinungs- und Erfahrungsaustausch der Kinderbeistände unter fachlicher Anleitung dient („Arbeitstagung für Kinderbeistände“). Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist für Kinderbeistände verpflichtend.
- Vorhandensein eines eigenen Praxisraums ab Beginn der Fallübernahme.
- Die Arbeit als Kinderbeistand kann erst nach dem absolvierten Fortbildungscurriculum und dem Abschluss eines Kontrollfalles aufgenommen werden.